Wie werde ich aktiver Helfer im THW?
Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner
Technik, arbeiten gerne im Team und möchten anderen Menschen helfen?
Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Sicherlich haben Sie einige organisatorische Fragen,
nachfolgend haben wir versucht, möglichst umfangreiche Antworten
zu geben.
Sollten Sie, nach der Lektüre der nachfolgenden
Informationen, Interesse an einem Eintritt in den Ortsverband Werne
haben, so steht Ihnen unser Ausbildungsbeauftragter, KlausSchäper,
sowie bei Junghelferinnen und Junghelfer unserJugendbetreuer Christian
Klunke gern zur Verfügung.
- Wann kann ich in das THW aufgenommen
werden?
- Statt Grundwehrdienst möchte ich zum THW, wie
lange muss ich mich verpflichten?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst
freigestellt werden?
- Unterschiede zwischen Verpflichtung im THW
und dem Zivildienst.
- Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW,
was steckt drin im Dienstverhältnis und
wie lang ist die Probezeit?
- Und wie schaffe ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?
- Wie sieht es mit einer Unfallversicherung
aus?
- Welche Pflichten muß ich erfüllen?
- Welche Konsequenzen könnten Pflichtverstöße
haben?
- Habe ich einen Anspruch auf Urlaub und wann kann ich
vom Dienst befreit werden?
Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?
In das THW kann jeder aufgenommen werden, die/der
das 17. Lebensjahr vollendet hat und
noch nicht 60 Jahre alt ist,
die erforderliche Tauglichkeit besitzt,
sich ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält,
für den Dienst im THW zur Verfügung steht,
nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft
entlassen wurde,
sich zum demokratischen Rechtsstaat bekennt,
nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber
rechtskräftig verurteilt wurde,
es sei denn, die Vollstreckung der Strafe
wurde zur Bewährung ausgesetzt,
nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen
ist.
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter
zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung
in unseren THW-Jugendgruppen.
Statt Grundwehrdienst möchte
ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten?
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme
in die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag)
zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten.
Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor
Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird,
kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag
bedarf der Annahme durch unseren THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung
der zuständigen THW-Geschäftsstelle.
Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens
mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch leider
nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom
Wehrdienst freigestellt werden?
Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn Sie
der Wehrpflicht unterliegen,
die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang
noch nicht
ausgeschöpft ist,
noch keine Einberufung oder Vorankündigung für die Einberufung
durch das
Kreiswehrersatzamt vorliegt,
noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter
besonderen
Voraussetzungen),
keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört,
bei der die Belange der
Bundeswehr vorgehen,
aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeiten nicht
mit einem häufigen Orts-
wechsel zu rechnen ist,
bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung
steht.
Unterschiede zwischen Verpflichtung
im THW und dem Zivildienst.
Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im
Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 09.08.1973 (BGBl. 1 Es. 1015)
in der z.Zt. gültigen Fassung.
Erst wenn Sie sich gemäß § 14 ZDG für mindestens
sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivil-/Katastrophenschutz verpflichtet
und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst
herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit Zustimmung
der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und
dauert an, solange Sie im Zivil-/Katastrophenschutz mitwirken.
Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers
muß eine Fortdauer der Verplfichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung
grundsätzlich abhängig gemacht werden, ob am Zugangsort ein
unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen
setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in
einer Einheit vorhanden ist.
Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW,
was steckt drin im Dienstverhältnis und wie lang ist die Probezeit?
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist
ein öffentlich-rechtliches Dienst-verhältnis besonderer Art.
Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren
Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die
Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie
Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen
Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die
ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit,
in der beide Seiten ohne Angabe von Gründen "kündigen"
können.
Und wie schaffe ich den Spagat zwischen Beruf und
Berufung?
Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis
entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten
Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen
entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten
Arbeitsverhältnis. Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt.
Private Arbeitgeber bekommen diese fortgewährten Leistungen erstattet.
Als beruflich Selbständige erhalten Sie eine Verdienstausfallerstattung
nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.
Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!
Sie werden fachaufgabenbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten
eine Grund- und Fachausbildung innerhalb unseres Ortsverbandes. Darüber
hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich
ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten
Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen
eine Spezialausbildung.
Wie sieht es mit einer Unfallversicherung
aus?
Während der Dienstleistung im THW sind Sie gemäß §2
des siebten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn
Sie Mitglied in der THW-Helfervereinigung werden, sind Sie in der Regel
durch den Jahresbetrag versichert.
Welche Pflichten muß ich erfüllen?
Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag (und bei Freistellungen:
die KatS-Verpflichtungserklärung) sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere
zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für
Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen
und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine
informieren,
regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften
beachten,
den dienstlichen Weisungen nachkommen,
die Richtlinien für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau
befolgen,
die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen
Zwecken verwenden,
sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich
verhalten und das
Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht
schädigen,
jede Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen
(z.B. Anschriftenänderung,
Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) dem THW unverzüglich
anzeigen.
Welche Konsequenzen könnten Pflichtverstöße
haben?
Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B.
unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben
vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung
dienstlicher Weisungen usw., können gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz
(ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbußen geahndet werden.
Daneben können Dienstpflichtverletzungen zusätzlich mit einer
Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden, die im Wiederholungsfall
die Entlassung aus dem THW zur Folge haben kann. Dies bedeutet, dass freigestellte
Helfer dem Wehr- bzw. Zivildienst wieder zur Verfügung stehen.
Habe ich einen Anspruch auf Urlaub und wann kann
ich vom Dienst befreit werden?
Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkung
beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist
das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr
übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten
im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt
schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Er endet mit der Feststellung
des Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B.
familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung
gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung
zu beantragen. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte
Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine
Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfer, die nicht freigestellt
sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte
längerfristige Dienstbefreiung gewähren.
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