Warum nicht zum THW anstelle von Wehr- und Zivildienst?
- Informationen zum Wehrersatzdienst beim THW


Wie werde ich aktiver Helfer im THW?

Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team und möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig!
Sicherlich haben Sie einige organisatorische Fragen, nachfolgend haben wir versucht, möglichst umfangreiche Antworten zu geben.
Sollten Sie, nach der Lektüre der nachfolgenden Informationen, Interesse an einem Eintritt in den Ortsverband Werne haben, so steht Ihnen unser Ausbildungsbeauftragter, KlausSchäper, sowie bei Junghelferinnen und Junghelfer unserJugendbetreuer Christian Klunke gern zur Verfügung.

- Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?
- Statt Grundwehrdienst möchte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?
- Unterschiede zwischen Verpflichtung im THW und dem Zivildienst.
- Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was steckt drin im Dienstverhältnis und
  wie lang ist die Probezeit?
- Und wie schaffe ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?
- Wie sieht es mit einer Unfallversicherung aus?
- Welche Pflichten muß ich erfüllen?
- Welche Konsequenzen könnten Pflichtverstöße haben?
- Habe ich einen Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?


Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?


In das THW kann jeder aufgenommen werden, die/der …
… das 17. Lebensjahr vollendet hat und
… noch nicht 60 Jahre alt ist,
… die erforderliche Tauglichkeit besitzt,
… sich ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält,
… für den Dienst im THW zur Verfügung steht,
… nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen wurde,
… sich zum demokratischen Rechtsstaat bekennt,
… nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde,
     es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,
… nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in unseren THW-Jugendgruppen.

Statt Grundwehrdienst möchte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten?

Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Annahme durch unseren THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen THW-Geschäftsstelle.
Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch leider nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.


Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?

Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn Sie …
… der Wehrpflicht unterliegen,
… die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht
      ausgeschöpft ist,
… noch keine Einberufung oder Vorankündigung für die Einberufung durch das
   
  Kreiswehrersatzamt vorliegt,
… noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen
      Voraussetzungen),
… keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der
      Bundeswehr vorgehen,
… aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeiten nicht mit einem häufigen Orts-
      wechsel zu rechnen ist,
… bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.

Unterschiede zwischen Verpflichtung im THW und dem Zivildienst.

Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 09.08.1973 (BGBl. 1 Es. 1015) in der z.Zt. gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gemäß § 14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivil-/Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivil-/Katastrophenschutz mitwirken. Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muß eine Fortdauer der Verplfichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich abhängig gemacht werden, ob am Zugangsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.


Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was steckt drin im Dienstverhältnis und wie lang ist die Probezeit?


Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst-verhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angabe von Gründen "kündigen" können.


Und wie schaffe ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?


Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis. Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortgewährten Leistungen erstattet. Als beruflich Selbständige erhalten Sie eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie.


Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!

Sie werden fachaufgabenbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Grund- und Fachausbildung innerhalb unseres Ortsverbandes. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung.


Wie sieht es mit einer Unfallversicherung aus?


Während der Dienstleistung im THW sind Sie gemäß §2 des siebten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn Sie Mitglied in der THW-Helfervereinigung werden, sind Sie in der Regel durch den Jahresbetrag versichert.


Welche Pflichten muß ich erfüllen?

Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag (und bei Freistellungen: die KatS-Verpflichtungserklärung) sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie …
… sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren,
… regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen,
… die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten,
… den dienstlichen Weisungen nachkommen,
… die Richtlinien für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen,
… die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecken verwenden,
… sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und das
    Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen,
… jede Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Anschriftenänderung,
Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) dem THW unverzüglich anzeigen.


Welche Konsequenzen könnten Pflichtverstöße haben?

Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen usw., können gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbußen geahndet werden.
Daneben können Dienstpflichtverletzungen zusätzlich mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden, die im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben kann. Dies bedeutet, dass freigestellte Helfer dem Wehr- bzw. Zivildienst wieder zur Verfügung stehen.


Habe ich einen Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?

Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkung beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfer, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung gewähren.